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Entstehung des Kindsverhältnisses

Aufgrund der Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindsverhältnis zur Mutter sowie zu deren Ehemann. Ist der Ehemann jedoch nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft gerichtlich aufgehoben werden. Die Kindesschutzbehörde am Wohnort hilft Ihnen gerne weiter. Sind die Kindseltern nicht miteinander verheiratet, ist der Vater verpflichtet, das Kind auf dem Zivilstandsamt zu anerkennen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Vaterschaft auf Klage hin durch das Gericht feststellen zu lassen. Dieses Verfahren kommt aber nur zu Stande, wenn der Vater keine freiwillige Anerkennung durchführen will. Hinsichtlich Verwandtschaft und Erbberechtigung besteht kein Unterschied zwischen einem Kind das während oder ausserhalb der Ehe geboren wird.

Gerne erteilt Ihnen das zuständige Zivilstandsamt (Ereignisort) Auskunft zum Thema Geburt. Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-gemeinden/zivilstandsamt/geburt/ und https://www.ch.ch/de/geburt/.