Ergänztes Feuer- und Feuerwerkverbot im Wald und in Waldesnähe infolge akuter Trockenheit
ALLGEMEINVERFÜGUNG
- Diese Allgemeinverfügung gilt bis zu ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf. Sie ergänzt die Allgemeinverfügung "Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe infolge akuter Trockenheit" vom 9. Juli 2015.
- Im Kanton Solothurn ist es verboten, im Wald und Waldesnähe ein Feuer zu entfachen und Feuerwerk abzubrennen. Das Entfachen eines Feuers und das Abbrennen von Feuerwerk sind nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 200 m zum Wald zulässig.
- Das Entfachen von Höhen- und 1. August-Feuern sowie das Anzünden von Himmelslaternen sind überall verboten, unabhängig vom Abstand zum Wald.
- Das Wegwerfen von brennenden Raucherwaren ist grundsätzlich verboten.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden auf Antrag der Direktion der Solothurnischen Gebäudeversicherung mit Busse von 30 bis 400 Franken bestraft. Vorbehalten sind weitere eidgenössische und kantonale Straftatbestände.
Zugehörige Objekte
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Feuer-_und_Feuerwerksverbot.pdf | Download | 0 | Feuer-_und_Feuerwerksverbot.pdf |